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Dokument-ID: 1017280
2.3.3 Haltung von Wild in Gehegen zur Fleischgewinnung, in Zuchtgehegen und in Zoos
Das NÖ-Landes-Jagdgesetz kennt gem § 3a NÖ JagdG eine grundsätzliche Ausnahme dahingehend, dass seine Bestimmungen weitestgehend keine Anwendung finden, wenn – an sich jagdbare – Wildtiere in abgeschlossenen (umhegten, eingefriedeten) Arealen