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7.6 Hinweisgebung
Es gibt drei unterschiedliche Arten der Hinweisgebung:
- Interne Hinweisgebung
- Externe Hinweisgebung
- Veröffentlichung von Hinweisen
Prinzipiell haben Hinweisgeber selbst zu prüfen, ob sie einen Hinweis einer internen Stelle geben können. § 14 Abs 1 Satz 1 HSchG macht damit deutlich, dass das Gesetz den Weg der Hinweisgebung an eine interne Stelle bevorzugt. Der Hinweis an eine externe Stelle ist somit von der Gesetzesintention subsidiär zu sehen. Es ist jedoch möglich sich an eine externe Stelle zu wenden, vor allem, wenn die Behandlung des Hinweises im internen Hinweisgebersystems entweder nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist. Weiters auch, wenn sich der Hinweis an eine interne Stelle als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat.