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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.9 Information, Beratung und Verfahrenshilfe

Externe Stellen gem § 15 HSchG trifft eine Informations-, Beratungs- und Anleitungspflicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gegenüber die in § 2 HSchG genannten Personen. Die Unterstützung erfolgt über die Informationen auf Websites gem § 10 Abs 2 HSchG und im Zuge schriftlicher oder mündlicher Kontaktaufnahme. Die externen Stellen haben eine Kontaktaufnahme zur einfachen und kostenlosen Beratung zu ermöglichen. Die in § 2 genannten Personen haben Zugang zu Verfahrenshilfe in Straf- oder Zivilverfahren, sofern sie nach den Bestimmungen der StPO oder der ZPO Anspruch auf Verfahrenshilfe haben. Die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen können, im Einzelfall zur Vermeidung von Härtefällen durch Prozesskosten bei der Abwehr von Vergeltungsmaßnahmen den Betroffenen Unterstützungen im notwendigen Ausmaß zu gewähren. Dies unter den folgenden Voraussetzungen:

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