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8.1 Jagd
Das WaffG sieht für die Jagd und den Jagdausübenden vielfache Erleichterungen vor. So ist etwa das Erfordernis eines Waffenpasses für Jäger nicht notwendig, wenn sie während der Jagd Kategorie B Schusswaffen führen (eine Waffenbesitzkarte müssen sie dennoch haben). Der Jäger darf auch Kategorie B Schusswaffen schon auf dem Weg zur oder von der Jagd führen. Der Hin- und Rücktransport der Kategorie B Schusswaffe gilt nicht als Führen, sofern diese ungeladen in einem geschlossenen Behältnis transportiert wird. Führt der Jäger eine Kategorie B Schusswaffe und ein Jagdgewehr mit sich, so ist in der Regel davon auszugehen, dass sich der Jäger auf dem Hin- oder Rückweg von oder zur Jagd befindet. Gegenteiliges ist dann anzunehmen, wenn dafür Anhaltspunkte vorliegen. Sollte der Jäger sein Jagdgewehr nicht mitführen, dann muss dies begründet sein, etwa weil das Jagdgewehr nach der Jagd wieder in der Jagdhütte verwahrt wird. Es wird aber jedenfalls auf das zeitliche und örtliche Naheverhältnis ankommen.