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5.3 Kärnten
Allgemein
Das K-JSG • [Fußnote: Kärnten, Gesetz vom 6. November 1997 über den Schutz der Jugend, StF: 5/1998 idgF.] besitzt 19 Paragraphen und ist in drei Abschnitte gegliedert. Das Landesgesetz ist örtlich auf das Landesgebiet anwendbar.
Die Bezirksverwaltungsbehörden sind die sachlich zuständigen Behörden, soweit das K-JSG nicht anderes bestimmt. Weiters können auch die Bezirksverwaltungsbehörden Organe der öffentlichen Aufsicht (im Folgenden: Aufsichtsorgan) bestellen, um die Einhaltung der Bestimmungen des K-JSG überwachen zu können. Diese Aufsichtsorgane sind mittels schriftlichen Bescheids von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Nach §§ 14c ff K-JSG muss das Aufsichtsorgan gewisse Voraussetzungen erfüllen, wie etwa das vollendete 25. Lebensjahr, körperliche und geistige Geeignetheit für die angestrebte Tätigkeit und die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen.