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Dokument-ID: 1017492
5.1.7 Kennzeichnungspflichten
Die GewO sieht gewisse Kennzeichnungspflichten für nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen vor, die gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden. Diese müssen mit der Bezeichnung des Erzeugers und einer fortlaufenden Erzeugungsnummer gekennzeichnet werden. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen müssen zusätzlich zur Erzeugerbezeichnung und fortlaufenden Erzeugungsnummer auch die Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden aufweisen, der die Waffe erstmalig in den inländischen Verkehr gebracht hat.