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Dokument-ID: 1017003
10.1.3 Kriegsmaterial
Auf Kriegsmaterial sind gem § 18 Abs 5 WaffG nur Teile des Gesetzes anwendbar:
- Besitzen, Führen, Verlässlichkeit und Ermessen iSd §§ 6 bis 8 und 10 WaffG
- Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren im Zuge der Berufsausübung iSd 11 Abs 3 WaffG
- Waffenverbot gem §§ 11a, 12 und 13 WaffG
- Schiessstätten, soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht
- Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden gem § 15 WaffG
- Verwahrung von Schusswaffen gem § 16b WaffG
- Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile gem § 23 Abs 3 WaffG
- Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden gem §§ 25 und 27 WaffG
- Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B gem § 28 WaffG
- Verlust und Diebstahl gem § 41a WaffG
- Ausnahmebestimmung für historische Schusswaffen gem § 45 Z 2 WaffG
- Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke gem § 46 WaffG
- Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen gem § 47 WAffG ausgenommen hinsichtlich jener Bestimmungen über die Einfuhr.