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2.2 Legaldefinition
Die EU-DeaktVO enthält eine einzige Legaldefinition: gem Art 3 EU-DeaktVO handelt es sich bei der „überprüfenden Behörde“ um die jeweils zuständige nationale Behörde. Ihre Aufgabe besteht darin zu überprüfen, ob die Deaktivierung einer Feuerwaffe im Einklang mit den in Anhang I EU-DeaktVO festgelegten technischen Spezifikationen ausgeführt worden ist. Die überprüfende Stelle darf nicht mit jener Stelle verwechselt werden, die die Deaktivierung faktisch durchführt. Auffällig ist, dass die EU-DeaktVO neben dem Begriff der überprüfenden Stelle auch die Begrifflichkeit „überprüfende Behörde“ verwendet. Letzterer wird nicht spezifischer erläutert. Sie wird wohl mit der überprüfenden Stelle ident sein.