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12.1.3 Museen und andere Bildungseinrichtungen
Seltsamerweise bestimmt § 2 Kriegsmaterial-VernichtungsVO, dass jene Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen nach § 1 Kriegsmaterial-VernichtungsVO, die in geringer Stückzahl Museen oder Vergleichs- und Lehrmittelsammlungen inländischer Gebietskörperschaften für Schausammlungen zur Verfügung gestellt werden sollen, nicht zu vernichten sind. Jedoch sieht § 42a Abs 1 WaffG die Möglichkeit der Abgabe von Gegenständen an Museen und ähnlichen Einrichtungen nicht vor, sondern das macht nur § 42a Abs 2 WaffG, auf den sich jedoch nicht die Kriegsmaterial-VernichtungsVO gründet. Weiters bezieht sich die Verordnungsermächtigung gem § 42a Abs 1 WaffG nur auf die Festlegung von „Arten von Kriegsmaterial oder sonstige Waffen des Bundesheeres“ und nicht auf die Festlegung, was mit allfälligem Kriegsmaterial oder sonstigen Waffen des Bundesheeres zu geschehen hat. Dass es sich zudem bei den in § 2 Kriegsmaterial-VernichtungsVO genannten Gegenständen nicht um Gegenstände iSd § 42a Abs 2 WaffG handeln kann, liegt in der Tatsache begründet, dass sich der Eigentumserwerbsvorgang iSd § 42a Abs 2 WaffG auf das WaffG selber gründet und zudem das Kriegsmaterial iSd § 42a Abs 2 WaffG sich nicht auf spezifische Arten wie durch die Kriegsmaterial-VernichtungsVO spezifiziert beschränkt. Als ergänzende Bemerkung ist an dieser Stelle noch einmal insbesondere auf § 42a Abs 1 Z 1 WaffG und § 2 Kriegsmaterial-VernichtungsVO hinzuweisen: fraglich ist hier das Verhältnis zwischen diesen beiden Bestimmungen, denn wenn Österreich aufgrund einer völkerrechtlichen Verpflichtung, etwa einem Abrüstungsabkommen verpflichtet wäre in § 1 Kriegsmaterial-VernichtungsVO genanntes Kriegsmaterial komplett zu vernichten, wäre der Verpflichtung nicht entsprochen, wenn es gem § 2 Kriegsmaterial-VernichtungsVO auch nur ein einziges Stück an ein Museum abliefert.