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Dokument-ID: 1016660
2 Nationale Umsetzung der Richtlinie 2017/853/EU
Die Rechtsakte der Union lassen sich in solche verbindlicher und solche unverbindlicher Natur unterscheiden. Prinzipiell verfügen die verbindlichen Rechtsakte der Union über unmittelbare Wirkung im Verhältnis zum nationalen Recht. In diesem Fall ist generell kein weiterer nationaler Rechtsakt erforderlich, um dem Unionsrecht Bindungswirkung für die nationalen Behörden und Gerichte der jeweiligen Mitgliedstaaten zu verleihen.