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Dokument-ID: 1016893
6.4.3 Neuartige Waffen und neuartige Munition
Da der Erfindungsgeist des Menschen oftmals die Schnelligkeit der Gesetzgebung überflügelt, sieht § 17 Abs 2 WaffG vor, dass durch Verordnung der Erwerb, der Besitz, die Einfuhr und das Führen von neuartigen Waffen oder von neuartiger Munition verboten werden können, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten.