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1.2.2 Neuerung bezüglich der Verwendung von „Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles“
Grundsätzlich sind Schalldämpfer weiterhin verbotene Gegenstände gem § 17 Abs 1 Z 5 WaffG. Seit 01.01.2019 gibt es eine Erleichterung für Jäger. Sie benötigen zum Erwerb, Besitz und zur Verwendung von Schalldämpfern keine Ausnahmebewilligung und sind daher an keine waffenrechtliche Bewilligung gebunden.
Zum Verständnis der hier angesprochenen Regelung ist ein kurzer Blick auf die Geräuschentwicklung beim Abschuss einer Handfeuerwaffe erforderlich. (Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei Diskussionen im Vorfeld der Gesetzesnovelle von Diskutanten mitunter Argumente gebraucht und Hoffnungen [respektive Befürchtungen] geäußert worden sind, welche den Schluss nahelegen, dass manche Diskutanten ihre waffentechnischen Fachkenntnisse hauptsächlich aus schlechten amerikanischen Kriminalfilmen beziehen.)