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Dokument-ID: 1017348
1.4 Notwehr
Notwehr stellt einen Rechtfertigungsgrund dar und dient dem Rechtsgüterschutz. Demnach handelt jemand dann nicht rechtswidrig, wenn er sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer Notwehrsituation eine Notwehrhandlung erlaubt ist.