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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.5 Oberösterreich

Allgemein

Beim Oö Jugendschutzgesetz 2001 mit seinen 15 Paragraphen handelt es sich um ein recht schlankes Gesetz.

Die sachlich zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterstützen die Bezirksverwaltungsbehörde durch

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