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Dokument-ID: 1075824
12.1.4 Regelung des § 42a Abs 2 WaffG
Im Unterschied zum Abs 1 bezieht sich die Regelung auf Waffen und Kriegsmaterial, dessen Eigentum auf den Bund nach den Bestimmungen des WaffG übergegangen ist. Zusätzlich müssen sie in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder in sonstiger Fachtätigkeit von Interesse sein.