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10.3.2 Registrierungspflicht
Allgemeines
Schusswaffen der Kategorie C sind, wenn sie von einer Person mit Wohnsitz im Bundesgebiet erworben werden, innerhalb von sechs Wochen nach dem Erwerb bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, hierzu ermächtigten Gewerbetreibenden zu registrieren. Dieser Gewerbetreibende muss zur Ausübung des Handels mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sein. Im Fall des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet hat die Registrierung auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu erfolgen. Der Gewerbetreibende hat über die Registrierung eine Bestätigung auszustellen und dem Erwerber zu übergeben. Die gesetzliche Registrierungspflicht gilt in dem Moment als erfüllt, in dem der Registrierungspflichtige diese Bestätigung in Händen hält.