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7.10 Schutz von Hinweisgebern und von Personen in ihrem Umkreis
§ 20 HSchG befasst sich mit dem Schutz von Hinweisgebern. Grundsätzlich sind Maßnahmen rechtsunwirksam, wenn sie in Vergeltung eines berechtigten Hinweises erfolgen. § 20 HSchG zählt in demonstrativer Weise einen Katalog an unwirksamen Maßnahmen auf, wie etwa Kündigungen, disziplinäre Maßnahmen oder Herabstufungen. Damit es sich um eine unwirksame Maßnahme handelt, wird es sich nach Ansicht der Autorin um ein Tun oder Unterlassen einer Maßnahme handeln, das zu einer Benachteiligung oder Verschlechterung der beruflichen Position des Hinweisgebers führt. Das HSchG gewährt gegen die juristische oder natürliche Person, der die Vergeltungsmaßnahme zuzurechnen ist, einen