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Dokument-ID: 1029747
5.7 Steiermark
Allgemein
Das StJG 2013 • [Fußnote: Steiermark, Gesetz vom 14. Mai 2013 über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen, StF: 81/2013 idgF.] besteht aus etwa 33 Paragraphen und fünf Abschnitten. Der örtliche Anwendungsbereich gilt für das steirische Landesgebiet.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken durch