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7.3.1 Streitbeilegungsverfahren
Das Gebot der friedlichen Streitbeilegung ist dem Völkerrecht nicht fremd. Selbst Art 1 Abs 1 und Art 2 Abs 3 UN-Charta sieht ein solches vor. Die Streitbeilegung kann auf unterschiedliche Arten vonstattengehen. Grob gesprochen wird danach unterschieden, ob diplomatische • [Fußnote: Verhandlungen, Untersuchungen, Vermittlung und Vergleich.] oder richterliche • [Fußnote: Schiedsgericht oder richterliche Mittel.] Mittel eingesetzt werden. Prinzipiell bestimmt der ATT-Vertrag, dass die Vertragsstaaten einander zu konsultieren haben und soweit möglich ein Einvernehmen über die Beilegung von Interpretationsstreitigkeiten und Anwendung der Bestimmungen des ATT-Vertrags herzustellen haben. Das kann auf die folgende Art und Weise geschehen: