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Dokument-ID: 1017034
10.3.3 Überlassen und Führen
Überlassung durch den Waffengewerbetreibende
Werden Kategorie C Waffen bei einem Waffengewerbetreibenden erworben, darf nach dem Rechtsgeschäftsabschluss die Waffe nur dann sofort überlassen werden, wenn der Erwerber entweder Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte ist oder die unverzügliche Ausfuhr der Waffe glaubhaft gemacht werden kann. Die unverzügliche Ausfuhr kann durch einen Erlaubnisschein glaubhaft gemacht werden.