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Dokument-ID: 1016890
6.4.2 Verbotene Waffen
Bei verbotenen Waffen handelt es sich um
- Waffen mit täuschender Form: Waffen, die wie andere Gegenstände aussehen oder mit Alltagsgegenständen verkleidet sind
- Kompakte Schusswaffen: Schusswaffen, die über das übliche Maß hinaus klapp-, schieb- oder zerlegbar sind
- Kurze Flinten: Flinten mit einer Gesamtlänge unter 90 cm oder einer Lauflänge unter 45 cm
- Pumpguns: Flinten mit Vorderschaftrepetiersystem
- Schalldämpfer: Schusswaffen mit Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalls (auch der Schalldämpfer allein ist verboten)
- Hiebwaffen: Waffen wie Schlagringe, Totschläger und Stahlruten
- Halbautomatische Faustfeuerwaffen: Mit Zentralfeuerzündung und Magazinen für mehr als 20 Patronen
- Halbautomatische Schusswaffen: Mit Zentralfeuerzündung (außer Faustfeuerwaffen) und Magazinen für mehr als zehn Patronen
- Große Magazine für Faustfeuerwaffen: Magazine, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können
- Große Magazine für Schusswaffen: Magazine, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können
- Kürzbare Schusswaffen: Halbautomatische oder randzündende Schusswaffen mit Gesamtlänge über 60 cm, die durch Klapp-, Teleskop- oder abnehmbaren Schaft auf unter 60 cm gekürzt werden können