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Dokument-ID: 1017043
11.4 Verbringen aus einem Drittstaat nach Österreich
Kategorie B Schusswaffen und Munition für Faustfeuerwaffen dürfen gem § 39 WaffG aus einem Drittstaat nach Österreich nur aufgrund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Bescheinigung eingeführt werden. Diese Urkunden bilden Unterlagen für die Überführung in ein Zollverfahren. Die Bestimmungen über das Mitbringen von Schusswaffen und Munition bleiben unberührt.