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Dokument-ID: 1044745
4.5 Verfassungsgerichtshof und Verfassungsgerichtsbarkeit
Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern zusammen. Er ist ein Kollegialorgan und beschließt meist im Plenum, wobei für einige Angelegenheiten auch die Anwesenheit von vier Stimmführern ausreicht. Die Aufgaben des Verfassungsgerichtshofes sind in der Bundesverfassung detailliert und abschließend geregelt.