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Dokument-ID: 1017047
12.1 Vernichten von Waffen oder Kriegsmaterial
Historische Entwicklung
Die Bestimmung von § 42a WaffG ist erst durch die Novelle BGBl I 57/2001 in den Bestand des WaffG aufgenommen worden. Eine inhaltliche Erweiterung hat die Bestimmung durch die Novellierung BGBl I 43/2010 erfahren, mit der die Möglichkeit geschaffen wurde, das entsprechende Kriegsmaterial oder sonstige Waffen des Bundesheeres zu verwerten. Durch die vorerst letzte Novellierung BGBl I 97/2018 wurde das Primat der Verwertung vor einer Vernichtung deutlicher verankert.