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Dokument-ID: 1017494
5.1.8 Verordnungsermächtigungen
§ 143 GewO räumt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Verordnungsermächtigung hinsichtlich der folgenden Gegenstände ein:
- Beschaffenheit der Betriebsmittel
- Ausübungsart der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von Waffen und Munition sowie des Handels mit diesen Gegenständen
- Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung von Waffen und Munition im Rahmen der Gewerbeausübung
- Lagerung von Waffen und Munition
- Vorschriften über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition