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Dokument-ID: 1016963
9.1.3 Verwahren
Schusswaffen, Kriegsmaterial und Munition sind gem § 16b WaffG sicher zu verwahren. Auch wenn keine ausdrückliche Regelung zur sicheren Verwahrung anderer Waffengattungen dem WaffG zu entnehmen ist, ist dies jedoch unerlässlich, widrigenfalls das Kriterium der Verlässlichkeit nicht erfüllt ist. Sollte gegen das Gebot der sicheren Verwahrung verstoßen werden, stellt dies überdies eine Verwaltungsübertretung gem § 51 Abs 1 Z 9 WaffG dar.