© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1016983

Graciela Faffelberger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.4.2 Vorläufiges Waffenverbot

Liegt gem § 13 Abs 1 WaffG Gefahr im Verzug vor, so können die Organe der öffentlichen Aufsicht ein vorläufiges Waffenverbot aussprechen. Das vorläufige Waffenverbot ist gem § 13 Abs 4 WaffG auf vier Wochen befristet. Die Organe der öffentlichen Aufsicht müssen Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Optional kann eine Sicherstellung von Waffen, Munition und der waffenrechtlichen Urkunden erfolgen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Waffen- und Jagdrecht in unserem Shop! Zum Shop