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Dokument-ID: 1016983
9.4.2 Vorläufiges Waffenverbot
Liegt gem § 13 Abs 1 WaffG Gefahr im Verzug vor, so können die Organe der öffentlichen Aufsicht ein vorläufiges Waffenverbot aussprechen. Das vorläufige Waffenverbot ist gem § 13 Abs 4 WaffG auf vier Wochen befristet. Die Organe der öffentlichen Aufsicht müssen Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Optional kann eine Sicherstellung von Waffen, Munition und der waffenrechtlichen Urkunden erfolgen.