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Dokument-ID: 1016639
1.2.7 Vorschriften hinsichtlich Waffenhändler und Makler
Jeder Mitgliedstaat muss Regelungen für Waffenhändler und Makler erlassen, die zumindest die folgenden Themenbereiche regeln:
- Registrierung der tätigen Waffenhändler und Makler
- Zulassung/Genehmigung der Tätigkeit von Waffenhändlern und Maklern
- Prüfung der persönlichen und beruflichen Integrität und der relevanten Fähigkeiten des jeweiligen Waffenhändlers oder Maklers. Sollte es sich um juristische Personen handeln, dann bezieht sich die Prüfung sowohl auf die juristische Person als auch auf den oder die Unternehmensleiter.