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7.2.1 Historische Entwicklung
Die Vorgeschichte des Waffenhandelsvertrags (im Folgenden: ATT-Vertrag) reicht bis in die Zeit nach dem Ende des Ersten Weltkriegs zurück. Bereits der Völkerbund begann Konventionen auszuarbeiten, die den Waffenhandel beschränken sollten. Diese Vorarbeiten sollten den Grundstock für die Arbeit der Vereinten Nationen bzw den Sicherheitsrat bilden, der bei Feststellung der Gefährdung des internationalen Friedens Embargos verhängen kann. Der Unterschied zwischen Embargos und (multilateralen) Abkommen ist, dass Embargos gegen spezifische Adressaten (Staaten) gerichtet sind und selten auf Zustimmung des Embargoempfängers stoßen. Der Palme-Bericht • [Fußnote: Palme, Bericht der Unabhängigen Kommission für Abrüstung und Sicherheit = Common security, 1982.] sah ua Empfehlungen betreffend des internationalen Waffenhandels vor. Durch die Entstehung des VN-Waffenregisters für konventionelle Waffen im Jahre 1991 machte sich die geänderte politische Haltung gegenüber der Thematik Kontrolle des Waffenhandels bemerkbar. 1998 wurde der Verhaltenskodex für Waffenausfuhren der Europäischen Union vorgestellt, der 2008 in einem gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union • [Fußnote: Gemeinsame Aktion 2008/230/GASP des Rates vom 17. März 2008 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Drittländern, ABl L 75 vom 18.3.2008.] mündete. Schon davor, im Jahr 2001, wurde das Kleinwaffenaktionsprogramm der Vereinten Nationen ins Leben gerufen, um den unrechtmäßigen Handel mit Kleinwaffen zu unterbinden. Nach etlichen Verhandlungsinitiativen wurde der Vertragstext des ATT-Vertrags am 2. April 2013 verabschiedet. Am 24. Dezember 2014 ist er in Kraft getreten und somit verbindlich geworden.