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9.4.3 Waffenverbot
Die Behörde hat gem § 12 WaffG den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn „bestimmte Tatsachen“ die Annahme rechtfertigen, dass die Person durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Im Unterschied zum vorläufigen Waffenverbot nach § 13 WaffG ist hier unverzüglich eine Sicherstellung von Waffen und Munition sowie der waffenrechtlichen Urkunden durch die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchzuführen. Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne österreichischen (Haupt)Wohnsitz richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.