© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1016985

Graciela Faffelberger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.4.3 Waffenverbot

Die Behörde hat gem § 12 WaffG den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn „bestimmte Tatsachen“ die Annahme rechtfertigen, dass die Person durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Im Unterschied zum vorläufigen Waffenverbot nach § 13 WaffG ist hier unverzüglich eine Sicherstellung von Waffen und Munition sowie der waffenrechtlichen Urkunden durch die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchzuführen. Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne österreichischen (Haupt)Wohnsitz richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Waffen- und Jagdrecht in unserem Shop! Zum Shop