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4.2 Waffenverbotszone
§ 36b Abs 1 SPG enthält eine Verordnungsermächtigung. Bei Vorliegen bestimmter Tatsachen kann an bestimmten öffentlichen Orten ein Betretungsverbot gegen Menschen verhängt werden, diese Orte mit Waffen oder mit Gegenständen zu betreten, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben. Bestimmte Tatsachen können sich daraus ergeben, dass es bereits zu vorangegangenen gefährlichen Angriffen gekommen ist. Unter einem gefährlichen Angriff iSd SPG wird die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung verstanden. Die gerichtlich strafbare Handlung muss vorsätzlich begangen werden und darf nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt werden, sofern es sich um einen Strafbestand nach einem der folgenden Gesetze handelt: