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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.2.2 Zuständige deaktivierende Gewerbetreibende

Es gibt prinzipiell drei Adressatenkreise, denen es möglich ist gem § 42b Abs 1 WaffG die Deaktivierung durchzuführen:

  • Gewerbetreibende gem § 139 Abs 1 Z 1 lit a GewO; • [Fußnote: Gewerbeordnung 1994, StF: BGBl 194/1994 idgF.] 
  • Gewerbetreibende gem § 139 Abs 1 Z 2 lit a GewO
  • Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des BM für Landesverteidigung

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