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Neu Dokument-ID: 1017497

Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.9 Zuständigkeit für Waffengewerbe (militärische Waffen und militärische Munition) und Überprüfung

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für die Anmeldung eines Waffengewerbes gem § 139 Abs 1 Z 2 GewO, über Ansuchen gem §§ 95 Abs 2, 19, 11 Abs 5 und 64 Abs 2 GewO zuständig.

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