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Dokument-ID: 1017267
2.1 Begriff des Jagdrechtes
Unter dem „Jagdrecht im subjektiven Sinne“ ist das dem Grundeigentümer zustehende, mit dem Grundeigentum verbundene Jagdrecht zu verstehen. Davon ist das „Jagdausübungsrecht“ zu unterscheiden, also die konkrete Befugnis, die Jagd in einem bestimmten Jagdgebiet tatsächlich auszuüben. Das Jagdausübungsrecht kann – etwa im Falle einer Jagdverpachtung – einer anderen Person als dem Grundeigentümer zustehen.