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Neu Dokument-ID: 1017302

Georg Prchlik - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.5 Die Eigenjagd

Die Befugnis zur Eigenjagd steht gem § 6 Abs 1 NÖ JagdG in der Regel dem Eigentümer

  • einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar,
  • welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt,

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