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Dokument-ID: 1017297
2.3.4 Der Zusammenhang von Jagdrecht und Grundeigentum
Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Es steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbstständiges dingliches Recht nicht begründet werden.