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Verjährung von Ansprüchen des Verwalters auf Auslagenersatz für wiederkehrende Leistungen
Geschäftszahl
OGH vom 31.07.2019, 5 Ob 69/19m
Norm
§ 20 WEG 2002; § 1486 ABGB
Leitsatz
Quintessenz:
Ansprüche des Verwalters einer Eigentümergemeinschaft auf Ersatz der Auslagen für wiederkehrende Leistungen verjähren nach § 1486 Z 1 ABGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des entsprechenden Abrechnungszeitraums, was bedeutet, dass der Verwalter den Beginn der Verjährungsfrist nicht durch verspätete Rechnungslegung hinausschieben kann. Mangels Vereinbarung bestimmt sich die Abrechnungsperiode für den Hausverwalter nach der Verkehrsübung.
OGH: Als Machthaber der Eigentümergemeinschaft hat der Verwalter gem § 1014 Satz 1 ABGB einen Anspruch darauf, dass ihm der Gewaltgeber den zur Besorgung des Geschäfts notwendig oder nützlich gemachten Aufwand ersetzt. Ansprüche des Verwalters auf Auslagenersatz für wiederkehrende Leistungen unterliegen nach stRsp und hL der Verjährungsregel des § 1486 Z 1 ABGB und verjähren somit in drei Jahren. Zu den wiederkehrenden Leistungen, die § 1486 Z 1 ABGB unterliegen, gehören insbesondere vom Verwalter bevorschusste Betriebskosten aber auch Aufwendungen für kleinere Reparaturen.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des entsprechenden Abrechnungszeitraums. Der Verwalter kann also den Beginn der Verjährungsfrist nicht durch verspätete Rechnungslegung hinausschieben. § 20 Abs 3 WEG 2002 normiert die Pflicht des Verwalters, den Wohnungseigentümern nach den Regeln des § 34 WEG 2002 eine ordentliche sowie richtige Abrechnung zu legen. Liegt keine anderslautende Vereinbarung vor, bestimmt sich die Abrechnungsperiode für den Hausverwalter nach der Verkehrsübung. Bei Geschäftsbesorgungsleistungen des täglichen Lebens, wie die Bevorschussung von Betriebskosten, entspricht ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmender Abrechnungszeitraum der Übung des Verkehrs.
Für die Verjährungsfrist unerheblich ist, ob sich die Ansprüche des Verwalters direkt aus § 1014 erster Satz ABGB oder aus § 1042 ABGB ableiten lassen, weil nach nunmehr einheitlicher und gesicherter Rechtsprechung der Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB keiner längeren Verjährung unterliegt als die ihm zugrunde liegende Forderung. Die Verjährung folgt in einem solchen Fall aus Gründen des Schuldnerschutzes jener des getilgten Anspruchs.
Entscheidungen
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5 Ob 69/19m; OGH; 31. Juli 2019
Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 69/19m | OGH vom 31.07.2019 | Dokument-ID: 1044089