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Dokument-ID: 270864
§ 1 WEG 2002
§ 1 WEG ist einer Präambel gleichzusetzen, die eine Art Inhaltsverzeichnis darstellt.
Auch wenn § 1 formal Gesetzescharakter besitzt, nähert sich die Vorschrift inhaltlich einer lehrbuchhaften, keineswegs vollständigen (arg „insbesondere“) Aufzählung des Rechtsstoffes des WEG 2002 (Call, wobl 2002, 110 ff). Es handelt sich lediglich um eine erste Übersicht, einen Versuch darzustellen, womit sich das WEG tatsächlich beschäftigt.