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Neu Dokument-ID: 512700

Vorschrift

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1. Aufgaben und Gegenstand

idF LGBl. Nr. 52/2008 | Datum des Inkrafttretens 30.05.2008

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes werden vom Land nach Maßgabe der im jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel

  1. die Errichtung von Eigenheimen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,
  2. die Sanierung von Eigenheimen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen und die damit in Verbindung stehenden Zubauten und Dachgeschossausbauten,
  3. die Schaffung von Wohnraum,
  4. der Ankauf von nicht geförderten Eigenheimen und Wohnungen,
  5. die Errichtung von Alternativenergieanlagen,
  6. die Errichtung von Alarmanlagen und Sicherheitstüren,
  7. Maßnahmen zur Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle eines geförderten Objektes (Ökoförderung) gefördert, sowie
  8. Eigenmittelersatzdarlehen,
  9. Darlehen aus berücksichtigungswürdigen Gründen und
  10. Wohnbeihilfe

gewährt.

(2) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.