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Dokument-ID: 360501
§ 13 BTVG
Der Abschluss eines Bauabschnitts ist vom Treuhänder nach dem Fertigstellungsgrad der Hauptanlage zu beurteilen. Bei mehreren selbstständigen Bauwerken ist der Fertigstellungsgrad desjenigen Bauwerks maßgeblich, auf das sich der Anspruch des Erwerbers bezieht (§ 13 Abs 1 BTVG).