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Kommentar

§ 13 WGG

Allgemeines

Mit § 13 WGG beginnt jener, bis einschließlich § 22 WGG reichende (sowie manche Übergangsbestimmungen des § 39 WGG umfassende), Teil des Gesetzes, der wohnzivilrechtliche Regelungen normiert und zwischen den öffentlichen-rechtlichen Teilen (davor und danach) eingebettet ist.

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