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Dokument-ID: 1117209
§ 14 WGG
Allgemeines
Wie § 13 WGG handelt auch der unmittelbar nachfolgende § 14 WGG vom Entgelt. Es kann grob gesagt werden, dass § 13 WGG die Entgeltbildung hinsichtlich der gesamten Baulichkeit oder zumindest mehrerer Miet- oder sonstiger Nutzungsgegenstände zum Gegenstand hat, während § 14 WGG im Wege einer Anknüpfung an die „Verteilungsbestimmungen des § 16“ WGG in § 14 Abs 1 erster Satz WGG auf den einzelnen Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand abstellt.