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Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG 1975)
§ 14. Verwaltung der Liegenschaft
(1) In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet – unbeschadet der Minderheitsrechte nach § 13 a – die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer. Zu diesen Angelegenheiten gehören im besonderen:
die ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft im Sinn des § 3 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen,
die Bildung einer angemessenen Rücklage,
die Aufnahme eines Instandhaltungsdarlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in größeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit zur ordnungsgemäßen Erhaltung,
die angemessene Versicherung der Liegenschaft,
die Bestellung und die Abberufung eines gemeinsamen Verwalters,
die Erlassung und die Änderung der Hausordnung,
die Vermietung der verfügbaren Teile der Liegenschaft, die nur mit selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten im Wohnungseigentum stehen können (§ 1 Abs. 2), sofern Wohnungseigentum hieran nicht besteht, und der Teile der Liegenschaft, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (§ 1 Abs. 3 und 4)
aber eine abgesonderte Benützung möglich ist an einen Dritten, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, und
die Aufkündigung der nach Z. 7 geschlossenen Mietverträge.
(2) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen Mietverträge über nicht im Wohnungseigentum stehende Abstellplätze für Kraftfahrzeuge unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, sobald der Bedarf eines (anderen) Wohnungseigentümers an einem Abstellplatz entsteht; bei einem Mietvertrag mit einem Miteigentümer gilt dies nur dann, soweit dieser mehr als einen Abstellplatz gemietet hat und der Bedarf des (anderen) Wohnungseigentümers bei Abwägung der beiderseitigen Interessen schwerer wiegt.
(3) Beschließt die Mehrheit der Miteigentümer eine Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft, die über die in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten hinausgeht, so kann jeder der Überstimmten dagegen binnen drei Monaten (bei nicht ordnungsgemäßer Verständigung des Miteigentümers von der beabsichtigten Beschlußfassung und von ihrem Gegenstand binnen sechs Monaten) ab Bekanntmachung des Beschlusses durch Anschlag oder Verständigung im Sinn des § 13b Abs. 4 das Gericht anrufen. Dieses darf den Mehrheitsbeschluß nur dann genehmigen, wenn die Veränderung den (die) Antragsteller nicht übermäßig beeinträchtigen wird und überdies
entweder die Kosten der Veränderung aus der Rücklage auch unter Berücksichtigung von in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten gedeckt werden können oder
die Kosten (der nicht gedeckte Anteil) von der beschließenden Mehrheit getragen werden oder
es sich überhaupt um eine Verbesserung handelt, die allen Miteigentümern zum Vorteil gereicht.
(4) Soweit die Beeinträchtigung finanziell ausgeglichen werden kann, hat das Gericht auszusprechen, daß die Veränderung nur gegen Entrichtung einer ziffernmäßig festzulegenden Entschädigung (§ 8 Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes) vorgenommen werden darf. Im übrigen ist § 13 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.