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Dokument-ID: 508203
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 14.
Hat der Rechtsanwalt eine Gesellschaft ausschließlich über Auftrag eines Gesellschafters oder ausschließlich auf Grund der von diesem erteilten Information vertreten oder beraten, so ist ihm die Vertretung und Beratung dieses Gesellschafters in Angelegenheiten seines Gesellschaftsverhältnisses nur gestattet, soferne er nicht gleichzeitig die Gesellschaft vertritt oder berät.