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Dokument-ID: 1080977
§ 14f WGG
Wie § 14e WGG wurde auch der unmittelbar folgende, hierauf verweisende § 14f WGG durch die WRN 2006 eingefügt, blieb seither unverändert und betrifft ebenfalls die Vermietung von Wohnungseigentumsobjekten.