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Dokument-ID: 1080980
§ 15 WGG
Allgemeines zu den §§ 15 und 15a WGG
§ 15 WGG regelt die Berechnung des Preises, genauer dessen Angemessenheit, im Fall der Eigentumsübertragung oder Wohnungseigentumseinräumung durch die Bauvereinigung. Hierin liegt der maßgebliche Unterschied zu den §§ 14 bis 14f WGG, die allesamt die Berechnung des (gleichfalls angemessen zu sein habenden) Entgelts im Fall der (bloßen) Gebrauchsüberlassung zum Gegenstand haben.