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Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)
§ 15. Widerruf und Rückforderung der Förderung und Verfügungsbeschränkung
(1) Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen, Beiträgen oder Zuschüssen kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (wie zB Bedingungen und Auflagen in der Zusicherung) erfüllt.
(2) Nach Zuzählung können zu Unrecht empfangene Beiträge und Zuschüsse rückgefordert werden, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber im Ansuchen und in den vorgelegten Unterlagen in wesentlichen Punkten unrichtige Angaben gemacht hat.
(3) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung oder auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung, noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.