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Dokument-ID: 360505
§ 17 BTVG
Ein Bauträger, der
- es unterlässt, einen den § 3 Abs 1 oder § 4 Abs 1 entsprechenden Vertrag zu errichten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 14.000,– zu bestrafen.
- Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vereinbart, fordert oder entgegennimmt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 28.000,– zu bestrafen.
- es entgegen dem § 12 unterlässt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs 5) einen Treuhänder beizuziehen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 28.000,– zu bestrafen.