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Neu Dokument-ID: 512742

Vorschrift

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Fälligstellung des Förderungsdarlehens

idF LGBl. Nr. 1/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Das Förderungsdarlehen kann ohne vorangegangene Kündigung sofort fälliggestellt und rückgefordert werden, wenn

  1. hinsichtlich der verpfändeten Liegenschaft oder eines Teiles derselben die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung bewilligt wird oder
  2. über das Vermögen der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder die Schuldnerin oder der Schuldner die Zahlungen einstellt und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhaberinnen bzw. Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhaberinnen bzw. Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden.