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§ 17a WGG
Umfinanzierung von Grund- und Baukostenbeiträgen bei aufrechtem Mietverhältnis (Abs 1)
Durch die in § 17a Abs 1 erster Satz WGG vorgesehene Umfinanzierung werden vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten neben dem Entgelt in der Vergangenheit bereits geleistete Grund- und Baukostenbeiträge nachträglich durch Eigen- oder Fremdmittel ersetzt (umfinanziert) – und zwar bis zum Ausmaß gem § 17 Abs 1 WGG, dh in der Höhe des Rückzahlungsanspruchs, der dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten bei Auflösung seines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages zustünde. Es handelt sich dabei folglich um die noch nicht „abgewohnten“ Finanzierungsbeiträge während des aufrechten Mietverhältnisses.